Satzung

Satzung des Vereins ,,Stille Geburten e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Stille Geburten“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich eingetragen werden und danach den Namen „Stille Geburten e.V.“ führen. Der Verein hat seinen Sitz in 41569 Rommerskirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
  • Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Familie.

Hierzu soll der Verein:

  • Emotionale Begleitung und Betreuung von Müttern / Paare / Eltern, die ein totes Kind zur Welt bringen müssen, zur Verfügung stellen.
  • Emotionale Begleitung und Betreuung von Eltern, deren Kind kurz nach der Geburt sterben wird, zur Verfügung stellen.
  • Emotionale Begleitung und Betreuung von Müttern, die eine Abtreibung vor sich haben, ohne Wertung der Verhältnisse, zur Verfügung stellen.
  • Die Betreuung vor, während und nach der Geburt gewährleisten.
  • Die Zusammenarbeit von Krankenhäusern, freien Hebammen, Daulas und den betroffenen Eltern fördern.
  • Als Bindeglied zwischen Krankenhaus und betroffenen Eltern fungieren.
  • Ein Netzwerk von vielen Hilfen für betroffene Eltern und evtl. vorhandenen Geschwisterkinder aufbauen.
  • Selbsthilfegruppe/-n aufbauen.
  • Familien mit Informationen versorgen.
  • Dafür Sorge tragen, dass auch Sternenmütter eine Wochenbettzeit einhalten können.
  • Die Zusammenarbeit von verschiedenen gemeinnützigen Vereinen fördern.
  • Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
  • Auf das Problem der betroffenen Familien aufmerksam machen.
  • Für Bekleidung der verstorbenen Babys sorgen.
  • Mit Fotografen/-innen zusammenarbeiten, die Bilder von den Babys machen, die dann für die weitere Trauerverarbeitung von Wichtigkeit sein können. Die Bilder, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschaut werden können, werden für 10 Jahre archiviert.
  • Interessierte Mitglieder fachlich ausbilden lassen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ausgenommen sind Gehälter und Aufwandsersatz).
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitglieder

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitglieder sowie aus Ehrenmitgliedern.
  • Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unter-stützen, diese haben kein Stimmrecht.
  • Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes und bei Beendigung des Vereins. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen. Besondere Aktivitäten, mit der die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Stimmen entscheidet, werden durch Umlagen finanziert.

Mitgliedsbeiträge verbleiben grundsätzlich bei dem Verein und werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen im Rückstand, die dem Betrag für mehr als ein Jahr entsprechen, so kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:

1.         Die Mitgliederversammlung

2.         Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.         die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

2.         Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

3.         Entlastung des Vorstandes,

4.         (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

5.         über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen,

6.         die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufene  Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereines sein dürfen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber 1 Mal im Geschäftsjahr, im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse oder Mitgliederadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

1.         Bericht des Vorstandes,

2.         Bericht des Kassenprüfers,

3.         Entlastung des Vorstandes,

4.         Wahl des Vorstandes,

5.         Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

6.         Verschiedenes.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der stimm-berechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, welches von dem / der Vorsitzenden und von dem / der Schriftführer/-in unterzeichnet wird. Das Protokoll wird dem jeweiligen Mitglied auf seinen Wunsch hin zur Verfügung gestellt.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand gern. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

1.         dem / der ersten Vorsitzenden,

2.         dem/ der stellvertretendem/-n Vorsitzenden,

3.         dem / der Kassierer/-in,

4.         dem / der Schriftführer/-in.

5.         dem / der stellvertretendem/-n Schriftführer/-in.

Zum erweiterten Vorstand können Beisitzer/-innen gewählt werden. Der (erweiterte) Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand oder dessen einzelne Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand und / oder ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens 2 (zwei) vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmt der Vorstand ein Mitglied, dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Zugriff auf das Konto des Vereins hat nur der Vorstand.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Sollten keine neuen Kassenprüfer/innen gewählt werden können, werden die bisherigen kommissarisch bis zu einer Neuwahl tätig sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an die „katholische Pfarrgemeinde St. Peter“ in 41569 Rommerskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 13 Inkrafttreten und Übergangsregelung

Diese Fassung der Satzung des Vereins Stille Geburten wurde von der Mitgliederversammlung am 10.09.2019 beschlossen, sie tritt am 11.10.2019 in Kraft.